BVerfG - Beschluß vom 24.11.1981
2 BvL 4/80
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 59, 104
AP Nr. 27 zu § 5 BetrVG 1972
AuR 1982, 261
BB 1982, 738
DB 1982, 697
DB 1982, 703
EuGRZ 1982, 191
EzA § 5 BetrVG Nr. 40
Information StW 1982, 299
JZ 1982, 286
NJW 1982, 1275
WM 1982, 327
ZfSH 1982, 141
ZIP 1982, 342
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 1/79

Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 - Aktenzeichen 2 BvL 4/80

DRsp Nr. 1996/7158

Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

»Die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob die im Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - BetrVG - regelt allgemein die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitungen, insbesondere die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeiten von Betriebsräten. Nach ~ 5 Abs. 3 BetrVG findet dieses Gesetz, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

keine Anwendung auf leitende Angestellte, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind

oder

2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder

3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.