A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Personalrats bei Kündigungen von Arbeitern und Angestellten während der Probezeit in der bis zum Dezember 1993 geltenden Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar war.
I. 1. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693, zuletzt geändert durch Art. 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993 werden bei den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, den Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Bundes Personalräte gebildet, die unter anderem bei personellen Maßnahmen des Arbeitgebers zu beteiligen sind. Dabei wird zwischen Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung unterschieden.
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