Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums ....1948 zu vergeben.
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