LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2017
L 1 R 429/15
Normen:
SGB § 34 Abs. 4; SGB VI § 236; SGB VI § 236b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1318/14

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 1 R 429/15

DRsp Nr. 2017/9189

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente

1. Hat ein Versicherter zum 01.07.2014 bereits eine Altersrente bezogen (hier für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI), ist ein Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI ausgeschlossen. 2. Die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ist verfassungsgemäß.

1. § 34 Abs. 4 SGB VI stellt eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar und steht im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen der Altersrenten und der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI eintretenden Minderung der Altersrenten, wenn diese vorzeitig in Anspruch genommen werden; ursprünglich sollte damit vor allem der Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine (abschlagsfreie) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden. 2. Ein Altersrentner bleibt dauerhaft Bezieher dieser Altersrente. 3. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt.