LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2017
L 19 R 567/15
Normen:
GG Art. 3; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 812/14

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Wechsels von einer Bestandsrente mit Abschlägen auf eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 19 R 567/15

DRsp Nr. 2017/10576

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Wechsels von einer Bestandsrente mit Abschlägen auf eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Bezieher einer bestandskräftig bewilligten Altersrente mit Abschlägen können nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte wechseln. 2. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Eine Stichtagsregelung ist nicht nur dann verfassungskonform und stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn ab einem bestimmten Stichtag für zukünftige Sozialleistungen eine Verschlechterung der Rechtslage eingeführt wird, sondern auch wenn eine verbesserte Sozialleistung erst für zukünftige Leistungsfälle und nicht für den am Stichtag schon bestehenden Leistungsbezug eingeführt wird. 2. Aus Sicht des Senates ist es gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit Einschränkungen beim Rentenbezug durch die Einführung von Abschlägen vorgenommen hatte und dies nun teilweise durch neue Rentenformen wieder rückgängig macht, ohne dass dies nahtlos auf den Zeitpunkt der Einführung der Einschränkungen zurückwirken würde.