BVerfG - Beschluss vom 17.03.2008
1 BvR 96/06
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 13/04 R
SG München, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 KR 796/99

Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts

BVerfG, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 96/06

DRsp Nr. 2008/10833

Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]). Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 [144 f.]) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 [87]; stRspr).