LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2018
23 Sa 110/18
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 3; SokaSiG § 9 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 83316/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 23 Sa 110/18

DRsp Nr. 2019/2232

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG verstößt weder gegen das im Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Rückwirkungsverbot, noch gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Regelungen des SokaSiG sind daher geeignet, Ansprüche auch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten zu begründen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.12.2017 - 65 Ca 83316/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7 Abs. 3; SokaSiG § 9 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; VTV-Bau;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Dezember 2015 bis September 2016.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den tariflichen Regelungen des Baugewerbes - nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) - die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er Beiträge von Arbeitgebern im tariflichen Anwendungsbereich.