LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2018
21 Sa 27/18
Normen:
VTV § 3 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 80369/17

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 27/18

DRsp Nr. 2019/2241

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG begegnet auch hinsichtlich der insoweit angeordneten echten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt einen Rechtsgrund für zu früheren Zeiten gezahlte Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes dar, so dass eine Rückforderung aus Bereicherungsrecht ausscheidet.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2017 - 61 Ca 80369/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 3 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SokaSiG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der für die Jahre 2010, 2011 und 2014 gezahlten Sozialkassenbeiträge unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Die Klägerin unterhielt in den streitgegenständlichen Jahren einen Baubetrieb in 02694 K. in Brandenburg. Sie ist in keinem der tarifschließenden Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft Mitglied.

Der Beklagte ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien seit 2010 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.