LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2018
23 Sa 28/18
Normen:
VTV § 3 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 80370/17

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 23 Sa 28/18

DRsp Nr. 2019/2242

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG begegnet auch hinsichtlich der insoweit angeordneten echten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt einen Rechtsgrund für zu früheren Zeiten gezahlte Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes dar, so dass eine Rückforderung aus Bereicherungsrecht ausscheidet.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.11.2017 - 61 Ca 80370/17 - wird auf ihre Kosten - einschließlich der Kosten der Streitverkündeten - zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

VTV § 3 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SokaSiG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2011 sowie von Januar bis Dezember 2014.

Der Kläger unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb in Klix (Land Brandenburg) mit mehreren gewerblichen Arbeitnehmern. Er ist nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes.