LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 19 R 218/16
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 2; SGB VI § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 132/15

Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 218/16

DRsp Nr. 2017/6091

Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI über die Berücksichtigung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Bestandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 306 SGB VI wird bei einer Neuregelung der einer laufenden Rente bereits zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich die Rentenhöhe nicht neu bestimmt, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmevorschrift existiert. 2. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten ist in § 307d SGB VI eine entsprechende Regelung vorhanden. 3. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelungen sieht der Senat insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgrundsätze des BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 nicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 2; SGB VI § 56 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuerkennen sind und in der Folge daraus eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.07.2014.