BVerfG - Beschluß vom 12.09.1991
1 BvR 765/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 103 § 106 Abs. 3 Nr. 5 § 128 Abs. 1 Satz 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 § 160a Abs. 2 Satz 3 § 163 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 Kr 11/86
BSG, vom 16.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BK 1/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - Sozialgerichtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 765/91

DRsp Nr. 2005/15610

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - Sozialgerichtsverfahren

Gerichtliche Urteile verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielmehr, daß sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 103 § 106 Abs. 3 Nr. 5 § 128 Abs. 1 Satz 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 § 160a Abs. 2 Satz 3 § 163 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Im übrigen hat sie keine Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).