BVerfG - Beschluß vom 25.11.1993
1 BvR 1801/93
Normen:
BerHiG § 1 Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, AG Garmisch-Partenkirchen, vom 03.06.1993vom 01.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen UR II 113/92 - Vorinstanzaktenzeichen II 113/92

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen

BVerfG, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1801/93

DRsp Nr. 2005/15277

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe - die nach § 1 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auch für die Beratungshilfe maßgebend sind - Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt werden.

Normenkette:

BerHiG § 1 Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe - die nach § 1 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auch für die Beratungshilfe maßgebend sind - Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt werden. Von Verfassungs wegen wird lediglich verlangt, daß der bedürftigen Partei das Existenzminimum verbleiben muß, das jedoch im Einzelfall auch beim Bezug von Sozialhilfe überschritten werden kann (vgl. BVerfGE 78, 104 [115, 118 ff.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.