Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe - die nach § 1 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auch für die Beratungshilfe maßgebend sind - Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt werden. Von Verfassungs wegen wird lediglich verlangt, daß der bedürftigen Partei das Existenzminimum verbleiben muß, das jedoch im Einzelfall auch beim Bezug von Sozialhilfe überschritten werden kann (vgl. BVerfGE 78, 104 [115, 118 ff.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.