BVerfG - Beschluß vom 26.04.1988
1 BvL 84/86
Normen:
BSHG § 11 Abs.1 § 28 § 27 § 79 Abs.1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 2, Anlage 1 § 115 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 104
AnwBl 1988, 539
DAVorm 1988, 1011
DRsp IV(409)250a-c
DVBl 1988, 855
FamRZ 1988, 1139
NJW 1988, 2231
ZfSH/SGB 1988, 486
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2612/86

Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 26.04.1988 - Aktenzeichen 1 BvL 84/86

DRsp Nr. 1992/169

Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

»1. Es verstößt gegen das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und gegen den Gleichheitssatz, wenn die Kostenbeteiligung einer bedürftigen Partei, die Prozeßkostenhilfe erhält, deren Existenzminimum gefährdet.2. Anlage I zu § 114 der Zivilprozeßordnung ist derzeit mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs.1 § 28 § 27 § 79 Abs.1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 2, Anlage 1 § 115 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ratenzahlungen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

I. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) geschaffen worden. Das Gesetz bezweckt, die Kostenbarriere beim Zugang zu den Gerichten abzubauen und den Bürger mit geringem Einkommen in die Lage zu versetzen, vor Gericht seine Rechte in gleicher Weise zu verfolgen, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 8/3068, S. 1).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Neufassung der Zivilprozeßordnung (ZPO), die am 1. Januar 1981 in Kraft traten, lauten:

§ 114