A. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ratenzahlungen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) geschaffen worden. Das Gesetz bezweckt, die Kostenbarriere beim Zugang zu den Gerichten abzubauen und den Bürger mit geringem Einkommen in die Lage zu versetzen, vor Gericht seine Rechte in gleicher Weise zu verfolgen, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 8/3068, S. 1).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Neufassung der Zivilprozeßordnung (ZPO), die am 1. Januar 1981 in Kraft traten, lauten:
§ 114
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