LAG Chemnitz - Beschluss vom 07.11.2006
2 Sa 473/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 611 § 622 Abs. 6 § 826 § 1004 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; SächsVerf. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 3001/06

Verfassungswidrige Abrede grundrechtsgebundener Arbeitgeber zur Bindung des Arbeitnehmerwechsels an Freigabeerklärung des abgebenden Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 473/06

DRsp Nr. 2007/9847

Verfassungswidrige Abrede grundrechtsgebundener Arbeitgeber zur Bindung des Arbeitnehmerwechsels an Freigabeerklärung des abgebenden Arbeitgebers

»Eine Abrede grundrechtsgebundener Arbeitgeber, den Wechsel von Arbeitnehmern an eine Freigabeerklärung des abgebenden Arbeitgebers zu binden (hier: Beschluss der KMK betr. den Transfer von Lehrern im öffentlichen Schuldienst von Land zu Land), steht mit der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (inhaltsgleich SächsVerf. Art. 28 Abs. 1 Satz 1) gewährleisteten Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes nicht im Einklang.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 611 § 622 Abs. 6 § 826 § 1004 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; SächsVerf. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Wege der einstweiligen Verfügung darüber gestritten, ob der Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer sog. Freigabeerklärung bezogen auf die Bewerbung der Verfügungsklägerin um die Einstellung in den Schuldienst des Landes ... zum Schuljahr 2006/2007 verpflichtet ist.

Im Berufungsverfahren geht es nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien jetzt noch um die Kostenlast.