LAG Köln - Beschluss vom 13.10.2003
2 TaBV 1/03
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 13 ; BetrVG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 111
BB 2004, 835
MDR 2004, 949
NZA 2004, 511
NZA-RR 2004, 247
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 51/02

Verfassungswidrige Geschlechterquote für Zusammensetzung des Betriebsrats - Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht

LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/03

DRsp Nr. 2004/2858

Verfassungswidrige Geschlechterquote für Zusammensetzung des Betriebsrats - Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht

»§ 15 Abs. 2 BetrVG verletzt die Wahlgleichheit, insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs zu den Betriebsratsämtern, ohne dass hierfür eine sachlich erforderliche Ausnahme vorliegt. Weder aus dem Zweck der Wahl, noch aus der besonderen Organisationsstruktur des Gremiums Betriebsrat oder aus der Natur des Regelungsbereichs folgt, dass eine Bevorzugung des jeweils im Betrieb in der Minderheit befindlichen Geschlechts gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; BVerfGG § 13 ; BetrVG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Richtervorlage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

In dem Betrieb der D T , T Z , fanden vom 27. bis 29.05.2002 Betriebsratswahlen statt. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen Beamte und Arbeitnehmer durchgeführt. Für das Wahlverfahren sind die §§ 24, 26 PTNeuOG anwendbar, die mit Ausnahme der Besonderheiten, die auf der Gruppenwahl für Beamte und Arbeitnehmer beruhen, auf das Betriebsverfassungsgesetz verweisen. Hierdurch findet § 15 Abs. 2 BetrVG für die vorliegende Wahl Anwendung.

Die Vorschrift lautet: