BVerfG - Beschluß vom 27.03.1979
2 BvR 1011/78
Normen:
BPersVG § 98 Abs. 1 § 102 Abs. 2 § 107 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; LPVG (Personalvertretungsgesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 5. März 1974 [GBl. S. 131]) § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 77
AP Nr. 31 zu Art 9 GG
AuR 1979, 219
DB 1979, 1231
DÖV 1979, 368
DRsp VI(645)69
DVBl 1979, 458
EuGRZ 1979, 253
NJW 1979, 1875
PersV 1979, 240
ZBR 1979, 122
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.10.1978 - Vorinstanzaktenzeichen PV 18/1978
OVG Bremen, vom 20.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen PV B 4/78

Verfassungswidrigkeit des § 25 LPVG Bremen

BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979 - Aktenzeichen 2 BvR 1011/78

DRsp Nr. 1996/7009

Verfassungswidrigkeit des § 25 LPVG Bremen

»1. Die Personalvertretungen werden zur Wahrung der Rechte und Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten, aber nicht zur Unterstützung der spezifischen Ziele der Koalitionen tätig. Die Wahrnehmung des Personalratsamts i. S. von § 39 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes durch das Mitglied einer Gewerkschaft ist keine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung für seine Koalition (im Anschluß an BVerfGE 28, 314).2. § 25 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gewährleistet für die Abwahl einzelner Pesonalratsmitglieder weder den Gruppenschutz noch den im Grundsatz der Verhältniswahl verankerten Minderheitenschutz.3. Muß ein Mitglied der Personalvertretung gewärtigen, daß es während der laufenden Wahlperiode jederzeit ohne besonderen Grund abberufen werden kann, so kann es seine Aufgabe nicht unabhängig und mit der gebotenen Objektivität und Neutralität erfüllen.4. Nach dem geltenden Bundesrahmenrecht kann ein einzelnes Personalratsmitglied während der laufenden Wahlperiode nur wegen grober Pflichtverletzung oder wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse und nur aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts aus dem Personalrat entfernt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 98 Abs. 1 § 102 Abs. 2 § 107 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;