LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2006
11 Ta 143/06
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 803/05

Verfristeter Wiedereinsetzungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 143/06

DRsp Nr. 2007/2708

Verfristeter Wiedereinsetzungsantrag

Hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist bereits bei Eingang der Beschwerde abgelaufen war, beginnt die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger ist durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 04.05.2005 für das vorausgegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2005 aufgefordert, entsprechend § 140 Abs. 4 ZPO eine neue Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung des amtlichen Formblattes abzugeben. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Er wurde mit Schreiben vom 18.01.2006 bezüglich der Anfrage erinnert und nochmals mit Schreiben vom 14.02.2006 sowie 09.03.2006. Er äußerte sich jeweils nicht.

Das Arbeitsgericht hat durch den Rechtspfleger darauf hin mit Beschluss vom 06.04.2006 den "Beschluss vom 08.12.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe" aufgehoben.

In den Gründen dieses Beschlusses hat es klar gestellt, dass der Aufhebungsbeschluss sich allerdings auf den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 04.05.2005 bezieht.