LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2017
L 6 AS 2341/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SF 199/15

Verfristung der BeschwerdeWiedereinsetzung in den vorigen StandElektronische Kalenderführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 2341/16 B

DRsp Nr. 2017/5545

Verfristung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Elektronische Kalenderführung

1. Treten Störungen in der Organisation des Büros des Anwalts auf, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten bei der generell gebotenen Fristenkontrolle. 2. Grundsätzlich muss er sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System etwa aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert. 3. Wenn auch die parallele Führung eines schriftlichen Kalenders nicht erforderlich ist, so darf doch die elektronische Kalenderführung keine geringere Sicherheit bieten als ein herkömmlicher Kalender. 4. Durch geeignete Organisationsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass dieselbe Überprüfungssicherheit besteht wie bei herkömmlicher Kalenderführung.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.