LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2016
L 11 AS 747/16 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 27/16

Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 747/16 NZB

DRsp Nr. 2016/20033

Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 - S 15 AS 27/16 WA - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19,00 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684,00 EUR).

Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine hierauf gerichtete Klage abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 18.03.2015 als unzulässig verworfen worden (L 11 AS 761/14). Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) - zugestellt an den Kläger am 11.06.2016 - hat das SG diesen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht schlüssig behauptet würden. Die Berufung sei nicht zulässig.

Dagegen hat der Kläger letztendlich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG am 27.09.2016 erhoben und Ausführungen gemacht.