LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.06.2018
3 TaBVGa 2/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 14/18

Verfügungsanspruch des Betriebsrats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Streit über eine mitbestimmungspflichtige AngelegenheitVerfügungsgrund im einstweiligen RechtsschutzverfahrenKein Verfügungsgrund des Antragstellers bei selbstverschuldetem Streit über eine mitbestimmungspflichtige AngelegenheitTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 8 Sa 340/18 v. 03.05.2019

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 2/18

DRsp Nr. 2019/10892

Verfügungsanspruch des Betriebsrats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Streit über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Kein Verfügungsgrund des Antragstellers bei selbstverschuldetem Streit über eine mitbestimmungspflichtige AngelegenheitTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 8 Sa 340/18 v. 03.05.2019

Orientierungssatz: Entzieht sich der Betriebsrat ohne plausiblen Grund der Verhandlung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit - hier: Mehrarbeit - in einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Einigungsstelle, fehlt es im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat die Mehrarbeit wegen Verstoßes gegen sein Mitbestimmungsrecht untersagen lassen will, am Verfügungsgrund.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.06.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Unterlassung von Mehrarbeit.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat in der Filiale der Antragsgegnerin in N..., K...straße xx.

Im Rahmen der Internationalen Orgelwoche in N... findet am 15.06.2018 eine sog. Lange Einkaufsnacht statt, in der es den Verkaufsstellen im Innenstadtbereich gestattet ist, von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet zu sein.