LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2005
12 Sa 1195/05
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; TVG § 1 ; MTV-dba § 30 § 31 Abs. 1, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
DB 2006, 510
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2441/05

Vergabe befristeter Teilzeitstellen nach Betriebszugehörigkeit durch tarifliches Teilzeitmodell

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1195/05

DRsp Nr. 2006/1529

Vergabe befristeter Teilzeitstellen nach Betriebszugehörigkeit durch tarifliches Teilzeitmodell

»1. In einem tariflichen Teilzeitmodell kann wirksam vorgesehen werden, dass die - kontingentierten - Teilzeitstellen allein nach "Seniorität" der Bewerber vergeben werden.2. Die Tarifvertragsparteien können nicht die Ausschöpfung des Teilzeitstellenkontingents als Ablehnungsgrund i. S. v. § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG festlegen.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; TVG § 1 ; MTV-dba § 30 § 31 Abs. 1, 3, 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund wirksamer Befristung zum 31.03.2005 die Teilzeittätigkeit der Klägerin geendet hat. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.