BAG - Beschluß vom 20.04.1999
1 ABR 13/98
Normen:
ArbGG §§ 81, 84 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979
BAGE 91, 235
BB 1999, 1768
BB 1999, 2358
DB 1999, 1964
DB 1999, 2016
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 6/97
ArbG Berlin, vom 13.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 16747/97

Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 13/98

DRsp Nr. 1999/9086

Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

»1. Ist ein konkreter Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem konkreten Streit zugrunde liegt, so kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlaß hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert freilich einen Antrag, der (auch) die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlaßfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens wacht. 2. Im Beschlußverfahren ist kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten, anderen Beteiligten die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch im Fall der Verfahrensbeteiligung einer Gewerkschaft.«

Normenkette:

ArbGG §§ 81, 84 ;

Gründe:

A.

Die beteiligten streiten darüber, ob die Gewerkschaft verlangen kann, daß die Arbeitgeberin es unterläßt, zwei von Tarifverträgen abweichende Betriebsvereinbarungen durchzuführen und die Arbeitnehmer zur Abgabe entsprechender Einverständniserklärungen aufzufordern.