LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2003
16 Ta 47/03
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; ZPO § 890 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 44/00

Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung; vollstreckungsfähiger Inhalt

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 47/03

DRsp Nr. 2003/13317

Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung; vollstreckungsfähiger Inhalt

»1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. 3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 ; ZPO § 890 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Nach einem vom Betriebsrat (Gläubiger) eingeleiteten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 08.03.2001 einen Vergleich geschlossen, in dem es heißt:

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in E. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.