LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2006
6 Ta 36/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 13 Satz 2 ; RVG § 23 ; GKG § 1 Ziff. 5 ; GKG § 39 ; GKG § 42 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 2513/05 vom 02.02.2006,

Vergleich und Einigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 36/06

DRsp Nr. 2006/28134

Vergleich und Einigung

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 13 Satz 2 ; RVG § 23 ; GKG § 1 Ziff. 5 ; GKG § 39 ; GKG § 42 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens haben die Parteien am 07.12.2005 einen umfangreichen Vergleich geschlossen. Das Gericht hat in diesem Termin einen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit vorgeschlagen, gegen den der anwesende Beklagtenvertreter keinen Einwand erhoben hat.

Mit Schreiben vom 20.12.2005 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit wegen der Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in die Einigung höher als mit 5.960,-- EUR vorgeschlagen, festzusetzen.

Auf den daraufhin erfolgten vorgeschlagenen Gegenstandswert, Schreiben vom 19.01.2006, Arbeitsgericht Koblenz, vom 5.960,-- EUR hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2006 beantragt, dass die Einigung in Ziffer 5 des Vergleiches mit weiteren 360,-- EUR zu berücksichtigen sei, so dass für die Einigung insgesamt 6.350,-- EUR anzunehmen seien.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf 5.100,-- EUR und für den Vergleich auf 5.960,-- EUR festgesetzt.