I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Zuzahlung zu einer stationären Heilbehandlung.
Der Kläger leidet an Psoriasis vulgaris, wegen der er sich auf Kosten der Krankenversicherung in den Jahren 1981 bis 1985 jeweils stationären Heilbehandlungen in Davos/Schweiz unterzog. 1986 bewilligte ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) antragsgemäß eine Heilbehandlung in einer Klinik für Dermatologie in Davos, die er vom 6. August bis 16. September 1986 durchführte.
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