Vergleichsentgelt bei ortszuschlagsberechtigter Ehefrau ohne deren Überleitung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 135/08
DRsp Nr. 2009/1832
Vergleichsentgelt bei ortszuschlagsberechtigter Ehefrau ohne deren Überleitung
1. Nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen.2. Ist auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01.10.2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.3. Ist die Ehefrau des Arbeitnehmer im Sinne des § 29 Abschn. B BAT ortszuschlagsberechtigt und war sie als Mitarbeiterin der Diakonie nicht zum 01.10.2005 in den TVöD überzuleiten, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA erfüllt; für diesen Fall ordnet der Tarifvertrag an, dass dem Vergleichsentgelt des Arbeitnehmers bei der Überleitung in den TVöD nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen ist.
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