LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.09.2008
5 Sa 38/08
Normen:
TVÜ-Bund § 3; TVÜ-Bund § 4 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5; TVÜ-Bund § 6 Abs. 1; TVÜ-Bund § 6 Abs. 2; TVÜ-Bund § 8 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 624/07

Vergleichsentgelt bei Vollzug des Bewährungsaufstiegs kurz nach Überleitung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 38/08

DRsp Nr. 2009/1797

Vergleichsentgelt bei Vollzug des Bewährungsaufstiegs kurz nach Überleitung

1. Hätte die Arbeitnehmerin ihren Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VIb zum BAT am 1. November 2005 und damit nur einen Monat nach der Überleitung in das neue Tarifrecht vollzogen, ist für die Überleitung § 8 TVÜ-Bund maßgebend. 2. Greift die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt für die Ermittlung der maßgeblichen Stufe in der neuen Entgeltgruppe § 8 Abs. 1 Satz 5 TVÜ-Bund, der wegen der Einzelheiten auf § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund verweist; danach erhalten die betroffenen Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Bund § 3; TVÜ-Bund § 4 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5; TVÜ-Bund § 6 Abs. 1; TVÜ-Bund § 6 Abs. 2; TVÜ-Bund § 8 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin infolge der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005.