LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2021
26 Ta (Kost) 6178/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4728/21

Vergleichsmehrwert bei Auskunftsklage durch Regelung zur Beendigung des ArbeitsverhältnissesDreibruttomonatsgehälter als Vergleichsmehrwert für Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnwaltliche Einigungsgebühr für Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6178/21

DRsp Nr. 2021/15642

Vergleichsmehrwert bei Auskunftsklage durch Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dreibruttomonatsgehälter als Vergleichsmehrwert für Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwaltliche Einigungsgebühr für Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Einigen sich die Parteien anlässlich einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (hier: Auskunftsklage) auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann das einen Vergleichsmehrwert von einem Vierteljahresverdienst rechtfertigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Januar 2020 - 26 Ta (Kost) 6110/19 [Beendigungsvergleich nach Beschäftigungsklage]; LAG Hamburg 27. April 2021 - 4 Ta 5/21, Rn. 22 [Beendigungsvergleich nach außergerichtlicher Auseinandersetzung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses]; so auch Nr. 25.1.2 des Streitwertkatalogs [Beendigungsvergleich nach Abmahnungsrechtsstreit/Streit über eine Versetzung]).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. August 2021 - 17 Ca 4728/21 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für den Vergleich auf insgesamt 6.800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.