LAG Hamburg - Beschluss vom 29.12.2010
4 Ta 27/10
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 224/10

Vergleichsmehrwert bei Einigung über Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 27/10

DRsp Nr. 2011/572

Vergleichsmehrwert bei Einigung über Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

1. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis ist, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, mit einem Monatsgehalt bemessen. 2. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Beendigungsvergleich führt nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien hierüber bereits gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. November 2010 bzw. vom 24. November 2010 (Nichtabhilfebeschluss) - 22 Ca 224/10 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 wird auf € 20.896,02 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 04. November 2010 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom selben Tag für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf € 13.930,68 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.