LAG Köln - Beschluss vom 22.12.2007
8 Ta 26/07
Normen:
ZPO § 3 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8403/06

Vergleichsmehrwert durch Sozialplanabfindung

LAG Köln, Beschluss vom 22.12.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 26/07

DRsp Nr. 2008/9602

Vergleichsmehrwert durch Sozialplanabfindung

»1. Eine Sozialplanabfindung kann streitwertrelevant sein und auch einen Vergleichsmehrwert begründen.2. Voraussetzung dafür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage des Klägers vom 11.10.2006 gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 28.09.2006 der Beklagten.

Die Kündigung stand im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich und Sozialplan für die X GmbH, S , 5 K .

Die Parteien haben den Rechtsstreit beendet durch einen zwischen den Prozessbevollmächtigten vereinbarten Vergleich, der auf Antrag der Parteien gerichtlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.