LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.11.2006
6 Ta 212/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 622 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 750/06

Vergleichsmehrwert nur für streitige Verfahrensgegenstände - gesetzliche Wertgrenze auch bei längeren Kündigungsfristen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 212/06

DRsp Nr. 2007/9772

Vergleichsmehrwert nur für streitige Verfahrensgegenstände - gesetzliche Wertgrenze auch bei längeren Kündigungsfristen

1. Der Wert des Gegenstandes in einem Vergleich richtet sich allein danach, worüber sich die Parteien verglichen haben und nicht danach, worauf sie sich schließlich geeinigt haben.2. Vergleichsgegenstand ist nicht die vereinbarte Leistung; entscheidend ist, ob die im Vergleich getroffenen Regelungen weitere zwischen den Parteien streitige Ansprüche betreffen oder lediglich Kompensationen im Rahmen der vergleichsweisen Regelung über den streitigen rechtshängigen Anspruch darstellen.3. Auch wenn der Arbeitnehmer bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine lange Kündigungsfrist hätte beanspruchen können, gilt die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; denn diese Begrenzung gilt auch dann, wenn Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bei längerem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind, die mehr als 3 Monate dauern (§ 622 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 622 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit, was den Wert des am 19.07.2006 geschlossenen Vergleiches anlangt.