LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.11.2000
3 Ta 147/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
FA 2001, 184
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1650/00

Vergleichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 147/00

DRsp Nr. 2004/15919

Vergleichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

»Beenden die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsrechtsstreit, indem sie sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, das den Betrieb fortführt, weitergeführt wird, so ergibt sich für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht eine Erhöhung des Vergleichswertes. Das gilt auch dann, wenn ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Es liegt auch dann wirtschaftliche Identität vor.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe: