LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2018
L 10 KO 2806/18
Normen:
JVEG § 9; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; GOÄ (1982);

Vergütung ärztlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Abrechnung von Gebührenpositionen der GOÄ neben dem Pauschbetrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen L 10 KO 2806/18

DRsp Nr. 2019/949

Vergütung ärztlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Abrechnung von Gebührenpositionen der GOÄ neben dem Pauschbetrag

Ein ärztlicher Sachverständiger hat keinen Anspruch auf Abrechnung von Gebührenpositionen der GOÄ als pauschale Unkosten neben dem Pauschbetrag.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 18.07.2018 wird auf 1.148,90 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 9; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; GOÄ (1982);

Gründe

I.