BSG - Urteil vom 11.09.2019
B 6 KA 6/18 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 112 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 272
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 25/17
SG Potsdam, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 137/14

Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus bei anschließender stationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus

BSG, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 6/18 R

DRsp Nr. 2019/16957

Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus bei anschließender stationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus

Ein vertragsärztlicher Vergütungsanspruch für die Behandlung eines Versicherten in der Notfallambulanz eines Krankenhauses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte anschließend in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wird als dasjenige, an das die Notfallambulanz angegliedert ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 112 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen, die im Quartal 4/2011 in der Notfallambulanz des Krankenhauses der Klägerin erbracht worden sind.