LSG Sachsen - Urteil vom 19.10.2017
L 3 AL 103/15
Normen:
BGB § 642; SGB III § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 351/14

Vergütung aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinEigene Vermittlungstätigkeit des VermittlersAktive Förderung der AbschlussbereitschaftAbschluss des Hauptvertrages

LSG Sachsen, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 103/15

DRsp Nr. 2018/4156

Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Eigene Vermittlungstätigkeit des Vermittlers Aktive Förderung der Abschlussbereitschaft Abschluss des Hauptvertrages

1. Das Bundessozialgericht fordert ausgehend von dem Vermittlungsbegriff des § 642 BGB eine eigene Vermittlungstätigkeit des Vermittlers, wonach dieser in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. 2. Zwar kann sich ein Arbeitsvermittler grundsätzlich auch anderer Personen bei der Vermittlung bedienen; da der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages "irgendwie" kausal geworden ist. 3. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrages als Verwirklichung gerade der Gelegenheit darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit im Vertragsschluss anzusehen ist. 4. Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein.