LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2006
8 Sa 927/05
Normen:
BGB § 133 § 296 § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 21/05 vom 30.06.2005,

Vergütung bei Annahmeverzug - kein fehlender Leistungswille bei vorherigem Verzicht des Arbeitgebers - keine Gestaltungserklärung in schriftsätzlicher Wiedergabe einer fehlerhaften Rechtsauffassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 927/05

DRsp Nr. 2006/21610

Vergütung bei Annahmeverzug - kein fehlender Leistungswille bei vorherigem Verzicht des Arbeitgebers - keine Gestaltungserklärung in schriftsätzlicher Wiedergabe einer fehlerhaften Rechtsauffassung

1. Ein fehlender Leistungswillen schließt den Annahmeverzug dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber zuvor auf die Arbeitsleistung verzichtet hat; ein solcher Verzicht ist etwa darin zu sehen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin die Entscheidung des Poliers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr anzunehmen, in einem Telefonat bestätigt hat.2. Liegt in der schriftsätzlichen Formulierung "Zwischen mir und ihrem Mandanten besteht kein Arbeitsverhältnis" lediglich die Wiedergabe einer (fehlerhaften) Rechtsauffassung, kann daraus eine eigenständige schriftliche Gestaltungserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht entnommen werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 296 § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über erstinstanzlich anerkannte Lohnzahlungsansprüche hinausgehende Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug, des weiteren über Urlaubsabgeltung, die Erteilung von Lohnabrechnungen und die Herausgabe der Arbeitspapiere.