LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.04.2021 L 5 SF 1/18 B E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG a.F. § 55 Abs. 5 S. 3-4; RVG a.F. § 58 Abs. 2; RVG (i.d.F.v. 01.01.2021) § 58 Abs. 2 S. 1-2; VV RVG a.F. Vorbem. 3 Abs. 4; VV RVG a.F. Nr. 2302; VV RVG a.F. Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 110/17
Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Anrechnung von Dritten geleisteter Zahlungen auf die Verfahrensgebühr und an die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 5 SF 1/18 B E
DRsp Nr. 2021/7135
Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Anrechnung von Dritten geleisteter Zahlungen auf die Verfahrensgebühr und an die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
1. Bei der Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind nur vom erstattungspflichtigen Dritten tatsächlich auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlungen auf die Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG anzurechnen.2. Eine Anrechnung findet auch nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungsrecht nicht statt, wenn der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr in Ausübung seines Wahlrechts nach § 15a Abs. 1RVG in voller Höhe fordert und die auf die Geschäftsgebühr tatsächlich geleisteten Zahlungen den um den Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bereinigten Betrag der entstandenen Geschäftsgebühr nicht übersteigen.
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