LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2010
6 Sa 171/10
Normen:
TVöD AT § 8 Abs. 4; TVöD BT-V-Bund § 46 Nr. 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 900 b/08

Vergütung der Anwesenheit eines Schiffselektronikers an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 171/10

DRsp Nr. 2012/92

Vergütung der Anwesenheit eines Schiffselektronikers an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

1. Die Anwesenheit eines Schiffselektronikers im Seedienst an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, die über die nicht ausdrücklich angeordnete Arbeitszeit hinausgeht, ist nicht zu 50 % als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten; Stunden, für die der Bordelektroniker nicht zur Arbeit eingeteilt ist, sind keine "angeordnete Anwesenheit an Bord" im Sinne des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund. 2. Die Sonderregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD AT. 3. Eine konkludente Anordnung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund ausreichend; eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt jedoch für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen.