LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2009
13 Ta 420/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3400;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3308/08

Vergütung der beigeordneten Verkehrsanwältin bei Vergleichsabschluss durch Prozessbevollmächtigten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 420/09

DRsp Nr. 2010/1577

Vergütung der beigeordneten Verkehrsanwältin bei Vergleichsabschluss durch Prozessbevollmächtigten

1. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin (§ 45 Abs. 1 RVG) nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin beigeordnet worden ist. 2. Wird eine Rechtsanwältin als Verkehrsanwältin gemäß § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet, beschränkt sich die aus der Landeskasse zu vergütende Tätigkeit entsprechend dem Beiordnungsbeschluss zur Führung des Verkehrs der Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten auf eine Verfahrensgebühr (Nr. 3400 RVG -VV). 3. Mit der Verfahrensgebühr (gemäß Nr. 3400 RVG -VV) sind die Tätigkeiten der Verkehrsanwältin auch dann abgegolten, wenn es in dem betreffenden Rechtsstreit unter Vermittlung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vergleichs kommt.

Die Beschwerde der Verkehrsanwältin der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Juli 2009 - 6 Ca 3308/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3400;

Gründe: