LAG Niedersachsen - Beschluss vom 25.01.2005
1 TaBV 65/04; 1 TaBV 69/04
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 76a Abs. 4 ; BGB § 315 ; BGB § 316 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/04
ArbG Göttingen, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/04

Vergütung der Einigungsstellenbeisitzer bei vereinbartem Pauschalhonorar

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 TaBV 65/04; 1 TaBV 69/04

DRsp Nr. 2005/6319

Vergütung der Einigungsstellenbeisitzer bei vereinbartem Pauschalhonorar

»1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.«

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 76a Abs. 4 ; BGB § 315 ; BGB § 316 ;

Gründe:

I.

In den in 2. Instanz verbundenen Verfahren 1 TaBV 65, 69/04 streiten die Beteiligten über die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung für Tätigkeiten als Beisitzer einer Einigungsstelle. Der Beteiligte zu 1a) verfolgt seine Ansprüche aus eigenem, die Beteiligte zu 1b) aus abgetretenem Recht des als Beisitzer auf Betriebsratseite in der Einigungsstelle tätigen Herrn L... (vgl. Abtretungserklärung Bl. 81 TaBV 69/04).