LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2018
17 Ta (Kost) 6133/17
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1000; VV- TVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 620/17

Vergütung des auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6133/17

DRsp Nr. 2018/10757

Vergütung des auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordneten Rechtsanwalts

Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhteTermingebühr zu erstatten.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21.11.2017 - 6 Ca 620/17 - geändert:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.10.2017 - 6 Ca 620/17 - teilweise geändert und eine anwaltliche Vergütung von insgesamt 793,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1000; VV- TVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; ZPO § 121;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die in seinem Festsetzungsantrag genannte Vergütung verlangen.