LAG München - Urteil vom 02.09.2008
6 Sa 41/08
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9869/04

Vergütung einer Leiharbeitnehmerin im Verlagswesen bei Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammarbeitnehmerin

LAG München, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 41/08

DRsp Nr. 2009/3591

Vergütung einer Leiharbeitnehmerin im Verlagswesen bei Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammarbeitnehmerin

Erfolgreiches Verlangen nach § 10 Abs. 4 AÜG auf diejenige Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiherin erhalten (Nachverfahren zu BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 656/06 - AP Nr. 17 zu § 10 AÜG).

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 13. Juni 2005 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. Februar 2005 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.450,69 brutto nebst Zinsen hieraus von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2004.