LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2018
L 5 KR 155/18 NZB
Normen:
PrüfvV a.F. § 7 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 172/17

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 155/18 NZB

DRsp Nr. 2018/11887

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.04.2018 - S 3 KR 172/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

3.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 681,09 EUR festgesetzt

Normenkette:

PrüfvV a.F. § 7 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Umstritten ist ein Anspruch auf weitere Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 681,09 EUR.