LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2017
L 5 KR 768/16
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 5102/14

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Verweildauer und die Ermittlung des medizinischen Status bei einer Depressionserkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 768/16

DRsp Nr. 2017/15386

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Verweildauer und die Ermittlung des medizinischen Status bei einer Depressionserkrankung

Ein 73 Jahre alter schwer depressionskranker Versicherter kann lege artis nicht nach einer ersten erkennbaren Besserungstendenz aus einer medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung entlassen werden. Der medizinische Status eines Depressionskranken, namentlich der psychopathologische Befund, kann aus Aktenvermerken in Pflegeberichten nicht entnommen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.347,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten der Beklagten.