LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2016
L 5 KR 1101/16
Normen:
KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 7; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 137c i.d.F. v. 16.07.2015; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2326/14

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenerstattung für die Implantation von Nitionolspiralen zur Lungenvolumenreduktion

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 1101/16

DRsp Nr. 2016/19614

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenerstattung für die Implantation von Nitionolspiralen zur Lungenvolumenreduktion

Bei der Implantation von Nitionolspiralen zur Lungenvolumenreduktion handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB), die nicht dem Qualitätsgebot des SGB V entspricht. Die Implantation ist daher unter Berücksichtigung von § 137c SGB V auch im Rahmen einer stationären Versorgung nicht abrechenbar zu Lasten der Krankenkasse. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG ein Zusatzentgelt für diese NUB enthält. Dabei gilt § 137c SGB V in der Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch das Krankenhaus. Im Übrigen befreit aber auch § 137c SGB V in der Fassung vom 16.07.2015 gültig ab 23.07.2015 nicht von der Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.