LSG Hamburg - Urteil vom 23.08.2018
L 1 KR 47/17
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2292/13

Vergütung einer teilstationären psychiatrischen Behandlung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 47/17

DRsp Nr. 2018/13173

Vergütung einer teilstationären psychiatrischen Behandlung

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

In Streit steht die Vergütung einer teilstationären psychiatrischen Behandlung.

Die 30jährige bei der Beklagten Versicherte befand sich im Zeitraum 17. November 2011 bis 13. Januar 2012 in teilstationärer Behandlung in der klägerischen Klinik. Die dafür in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5.500,42 EUR bezahlte die Beklagte zunächst in vollem Umfang, beauftragte jedoch den MDK mit der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der teilstationären Behandlung.