LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2009
6 Sa 92/09
Normen:
TVöD AT § 37; TVöD BT-V § 46 Nr. 8 S. 1; TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1922 b/08

Vergütung eines Funkoffiziers an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei stillschweigender Anordnung der Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 92/09

DRsp Nr. 2010/1485

Vergütung eines Funkoffiziers an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei stillschweigender Anordnung der Anwesenheit an Bord

Aus dem Umstand, dass auf die Einsatzbereitschaft des Funkoffiziers während des gesamten Seedienstes nicht verzichtet werden kann, folgt die stillschweigende Anordnung der Anwesenheit an Bord.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.02.2009 - 3 Ca 1922 b/08 - teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.807,75 Euro brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TVöD AT § 37; TVöD BT-V § 46 Nr. 8 S. 1; TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand: