LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2008
15 Sa 604/07
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 317 § 319 § 611 Abs. 1 ; AVR-K Teil E § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 609/06

Vergütung eines Heilerziehungspflegers in einer diakonischer Einrichtung bei Höhergruppierung im Laufe der Übergangszeit - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien - Wirksamkeit der AVR-Übergangsregelungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 604/07

DRsp Nr. 2008/14550

Vergütung eines Heilerziehungspflegers in einer diakonischer Einrichtung bei Höhergruppierung im Laufe der Übergangszeit - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien - Wirksamkeit der AVR-Übergangsregelungen

1. Die Kirchen regeln verfassungsrechtlich geschützt ihre Arbeitsverhältnisse durch Arbeitsvertragsrichtlinien, die im Konsens von arbeitsrechtlichen Kommissionen erstellt werden; Bezugnahmeklauseln auf die AVR in ihrer jeweiligen Fassung in Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern der Diakonie sind daher nicht ungewöhnlich sondern üblich.2. Allein in der Mühewaltung, sich Kenntnis von der jeweiligen Fassung der AVR zu verschaffen, liegt keine unangemessene Benachteiligung; sie stellt vielmehr eine Besonderheit des Arbeitsrechts im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB dar.3. Das geminderte Entgelt nach der Übergangsregelung E der AVR-K ist nicht nur im Falle der Überleitung von der alten Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe zum 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 zu zahlen sondern auch im Falle der Höhergruppierung im Laufe der Übergangszeit.4. Die Übergangsregelungen des Teils E der AVR-K sind wirksam.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 317 § 319 § 611 Abs. 1 ; AVR-K Teil E § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand: