LSG Thüringen - Beschluss vom 25.07.2023
L 1 JVEG 219/22
Normen:
JVEG § 4 Abs. 8; JVEG § 4 Abs. 4 S. 3;

Vergütung eines Sachverständigen im SozialgerichtsverfahrenGesonderte Sachverständigenvergütung bei Nachbefundung radiologischer UnterlagenBerechtigung des Sozialgerichts zur Änderung von Einzelpositionen bezüglich der beantragten Sachverständigenentschädigung

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen L 1 JVEG 219/22

DRsp Nr. 2023/11910

Vergütung eines Sachverständigen im Sozialgerichtsverfahren Gesonderte Sachverständigenvergütung bei Nachbefundung radiologischer Unterlagen Berechtigung des Sozialgerichts zur Änderung von Einzelpositionen bezüglich der beantragten Sachverständigenentschädigung

1. Die sog. „Nachbefundung“ radiologischer Unterlagen ist nicht gesondert erstattungsfähig, wenn diese bereits im Beurteilungsteil des Gutachtens ausgewertet worden sind. 2. Aus dem Antragsprinzip folgt lediglich eine Begrenzung des maximal festzusetzenden Entschädigungsbetrags auf die beantragte Entschädigung (Rechnungsbetrag). Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente des Antrags, die letztlich nur der Begründung des Antrags zuzurechnen sind, besteht nicht. Das Gericht ist deshalb nicht an die geltend gemachten Einzelpositionen einschließlich des Stundenansatzes gebunden und berechtigt einen Austausch bzw. Änderungen vornehmen.

Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten vom 11. Januar 2022 wird auf 4.984,11 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 8; JVEG § 4 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.