1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 08.08.2013 - 8 Ca 86/13 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 11.710,92 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um Entgeltzahlung und -fortzahlung in Höhe von 11.773,12 EUR abzüglich erhaltener 472,20 EUR und um die Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen, Abrechnungen und Quittungen.
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