LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2014
2 Sa 25/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 8 Ca 86/13 - 08.08.2013,

Vergütung eines Taxifahrers unter Berücksichtigung von Standzeiten als unbezahlte Bereitschaftszeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 25/14

DRsp Nr. 2014/12906

Vergütung eines Taxifahrers unter Berücksichtigung von Standzeiten als unbezahlte Bereitschaftszeiten

Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der "Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn" 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich weder nach einer Inhaltskontrolle noch wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam und ist daher nicht durch eine höhere Vergütung nach § 612 BGB zu ersetzen. Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 08.08.2013 - 8 Ca 86/13 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 11.710,92 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um Entgeltzahlung und -fortzahlung in Höhe von 11.773,12 EUR abzüglich erhaltener 472,20 EUR und um die Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen, Abrechnungen und Quittungen.